Notwendigkeit der psychischen Gefährdungsbeurteilung

psychische gefährdungsbeurteilung

Psychische Gefährdungsbeurteilungen sind nach § 5 ArbSchG Absatz (3) Punkt 6 für Arbeitgeber außerhalb der Schifffahrt und des Bergbaus vorgeschrieben, die mindestens 1 Arbeitnehmer:in beschäftigen. Das bedeutet, es sind alle Einflüsse der Arbeit zu untersuchen, die als psychische Belastung wahrgenommen werden. 

Dazu muss man also erstmal in Erfahrung bringen, welche psychischen Belastungen überhaupt existieren. Diese können sich aus ganz unterschiedlichen Bereichen nähren: Führungsverhalten, Konflikte mit Kolleg:innen, Termin- bzw. Zeitdruck, unrealistische Zielvorgaben, mangelnde Qualifikation etc. 

Dafür existieren Erhebungsinstrumente (z. B. Fragebögen). Doch nicht jeder Fragebogen ermittelt auch alle potentiellen Gefährdungen. Nur was gefragt wird, kann auch ermittelt werden. Für die Durchführung einer psychischen Gefährdungsbeurteilung sollten daher immer Spezialisten hinzugezogen werden. 

Unser Team von ESUNA-Corporate Health ist beispielsweise ein solches Expertennetzwerk. 

 
 
 
 

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